Kaum Berücksichtigung in öffentlichen Ausschreibungen
Nicht nur im Rahmen von Bauvergaben sprechen viele gute ökologische und ökonomische Gründe für den Einsatz von Recyclingbaustoffen. Umso mehr verwundert es, dass die vorteilhaften mineralischen Ersatzbaustoffe bislang in Deutschland bei öffentlichen Ausschreibungen immer wieder zu kurz kommen. Was lässt sich tun, um der ressourceneffizienten Nutzung dieser Stoffe die erforderliche breitere Basis zu geben?
Recyclingbaustoffe haben viele Vorteile
Die technische Qualität gütegesicherter Recycling- und Ersatzbaustoffe ist vergleichbar mit der herkömmlicher Naturbaustoffe. Bei Bauvorhaben bieten die Produkte die Möglichkeit, Primärbaustoffe wie beispielsweise Kies, Sand oder Basalt zu ersetzen, und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Schonung natürlicher Ressourcen. Darüber hinaus verringert der Einsatz von Recyclingstoffen nachhaltig den Naturverbrauch. Denn einerseits kommt es zu keinem Flächenverlust durch den Abbau von Naturbaustoffen und andererseits benötigt man kein Land für das Deponieren von Material, das sich für erneute Nutzung aufbereiten lässt. Auch in der Praxis haben Recycling- und Ersatzbaustoffe ihre Eignung längst unter Beweis gestellt. Trotzdem werden sie bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand noch immer viel zu selten berücksichtigt.
Klarer Wille, aber noch keine zielführende Umsetzung
In Deutschland regeln das Vergaberecht und das zum Umweltrecht gehörende Abfallrecht die Vergabe öffentlicher Bauaufträge. Dabei orientiert sich das Abfallrecht vor allem am Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes. Dieses wiederum wird durch die Abfallgesetze der Bundesländer ergänzt und konkretisiert. Alle Vorschriften sind prinzipiell darauf ausgerichtet, den ressourcenschonenden Einsatz von Recyclingbaustoffen zu fördern. Dass dies jedoch in der Praxis nur sehr unzureichend geschieht, liegt vor allem an den vielen Kann-Regelungen, die lediglich Optionen darstellen.
Die Lücke zwischen der unverbindlichen Kann-Option und einer geregelten Bevorzugung von Ersatzbaustoffen können die deutschen Bundesländer schließen. Sie müssen ihr jeweiliges Landesrecht an das 2012 aufgrund einer neuen EU-Abfallrichtlinie in Kraft getretene novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes anpassen. Diese Anpassung haben in den vergangenen sechs Jahren aber erst elf von 16 Bundesländern vorgenommen. Mit dem Ergebnis, dass eine ziemlich diffuse Rechtslandschaft entstanden ist. Denn die Gesetze tragen nicht nur verschiedene Bezeichnungen, sie haben auch unterschiedliche Inhalte, zu denen in Bezug auf die Ersatzbaustoffe mal mehr und mal weniger verpflichtende Regelungen gehören.
Vorreiterrolle für Rheinland-Pfalz
Bei den bereits realisierten landesrechtlichen Lösungen gilt Rheinland-Pfalz als Vorbild, das mit seinem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz den Ersatzbaustoffen einen Vorrang bei der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge einräumt. Das Gesetz verpflichtet die öffentliche Hand zur Bevorzugung von Recyclingprodukten, wenn diese bei zumutbaren Kosten für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
In die richtige Richtung geht auch das im November 2017 verabschiedete Thüringer Anpassungs- und Ausführungsgesetz, in dem mit Nachdruck auf die angestrebte Vorbildwirkung der öffentlichen Hand hingewiesen wird. Für öffentliche Auftraggeber besteht in Thüringen die verbindliche Rechtspflicht, dass sie bei ihren Beschaffungen solchen Erzeugnissen den Vorzug zu geben haben, die aus rohstoffschonender und abfallarmer Produktion oder aus dem Recycling stammen – was auf die Ersatzbaustoffe zutrifft. Auch Sachsen will den Einsatz von Recyclingprodukten forcieren und bereitet derzeit ein neues Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vor.
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Auch der Bund ist gefordert
Im Interesse einer nachhaltig ressourcenschonenden Bauvergaberegelung bleibt zu hoffen, dass die noch ausstehenden Regelungen auf Landesebene rasch erfolgen. Und dass die nachziehenden Bundesländer die damit gegebenen Chancen nutzen, verbindliche Rechtspflichten zum bevorzugten Einsatz von Ersatzbaustoffen festzulegen. Noch besser allerdings wären bundeseinheitliche Verpflichtungen und damit eine verbindliche Gesamtvorgabe statt divergierender Insellösungen auf Länderebene.
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